Satzung

Zulatzt bearbeitet am 7. Februar 2022 von

S A T Z U N G

der Stadtgarde zu Pferd Tübingen 1514 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen 1514 hat ihren Sitz in Tübingen. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Reitsports und der Heimatpflege.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stadtgarde ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und un­mittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, be­günstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Stadtgarde kann jede Person mit einwandfreiem Leumund bei­treten. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Wer als aktiver Reiter der Stadtgarde beitreten möchte, soll das 17. Lebensjahr überschritten haben und die körperlichen Voraus­set­zungen zur Ausübung des Reitsports erfüllen.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Ausschusses.
  4. Jugendliche im Alter von 10 – 17 Jahren können Mitglied des Ju­gend-Fanfarenkorps werden.
  5. Der Aufnahmeantrag ins Jugend-Fanfarenkorps muss schriftlich an die Stadtgarde gerichtet werden und eine schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
  6. Über die Aufnahme Jugendlicher entscheidet der Ausschuss nach Anhörung des Ausschusses des Fanfarenkops

§ 5 Jugendliche Mitglieder

  1. Die jugendlichen Mitglieder bilden das Jugend-Fanfarenkorps im Rahmen des Fanfarenkorps, für welches eine Dienstordnung von der Hauptversammlung beschlossen wurde.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluss eines Kalen­dervierteljahres zulässig.
  2. Jedes Mitglied hat bei einem Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen der Stadtgarde mit der Entziehung des Dienstgrades oder mit dem Ausschluss zu rechnen. Die Entscheidung hierüber liegt beim Ausschuss der mit 2/3 Mehrheit darüber beschließt. Der Aus­geschlossene kann gegen die Entscheidung bei der nächsten Haupt­versammlung Beschwerde einlegen. Bei Offizieren entschei­det dar­über die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. Mit der Be­endigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Ver­einsvermö­gen.
  3. Die Mitgliedschaft im Jugend-Fanfarenkorps erlischt durch schrift­li­che Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter, auf Wunsch des Jugendlichen oder durch Ausschluss.

§ 7 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um die Stadtgarde zu Pferd Tübingen beson­dere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Aus­schusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltun­gen der Stadtgarde freien Zutritt.
  3. Beim Wechsel eines Mitglieds von der aktiven zur inaktiven Mit­gliedschaft kann dem Mitglied der seitherige Dienstgrad belassen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es sich am Vereinsgesche­hen beteiligt, das Ansehen der Stadtgarde wahrt und fördert.
  2. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich bei seinem Eintritt in die Stadtgarde:
    1. An allen anfallenden Verpflichtungen, Reitstunden und Ausritten teilzunehmen, soweit keine Verhinderung durch Krankheit oder unvorhergesehene Umstände vorliegt.
    2. Sich stets pünktlich auf dem Antrittsplatz einzufinden.

§ 9 Organe

  1. Die Organe der Stadtgarde sind:
    1. Der Vorstand
    2. Der Ausschuss
    3. Die Hauptversammlung
  2. Die Hauptversammlung und der Ausschuss beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Rittmeister den Stichentscheid.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Be­schlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung auf Ver­lan­gen zu verlesen.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die Stadtgarde tritt jedes Jahr zu einer Hauptversammlung zusammen.
  2. Die Hauptversammlung muss vom Rittmeister eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder in Schriftform (Brief, E-Mail, Fax o. Ä.) und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Rittmeister einzusenden.
  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 2/3 der Mitglieder des Ausschusses oder von 25 Mitgliedern unter Angabe der Gründe gefordert wird.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen­den Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Protokolls und des Kassenberichts.
    2. Entlastung des Kassiers nach der Kassenprüfung durch 2 Mitglie­der.
    3. Wahl der Offiziere mit 2/3 Mehrheit auf 5 Jahre.
    4. Den Entzug eines Dienstgrads eines Offiziers mit 2/3 Mehrheit.
    5. Die Wahl der Ausschussmitglieder.
    6. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    7. Die Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit.
    8. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Aus­schuss an die Hauptversammlung verwiesen hat.
    9. Die Auflösung der Stadtgarde mit ¾ Mehrheit.
  2. Soweit eine Mehrheit verlangt wird, ist von den bei der Hauptver­samm­lung anwesenden Mitgliedern auszugehen.

§ 12 Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören folgende Mitglieder an:
    • Die Offiziere
    • Der Wachtmeister
    • Der Stabstrompeter
    • Der Reitwart
    • Der Schriftführer
    • Der Leiter des Fanfarenkorps
    • Der Kassier
    • 2 weitere aktive Mitglieder
    • 1 passives Mitglied
  2. Die Ausschussmitglieder werden außer den Offizieren, alle 3 Jahre durch die Hauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch Zuruf, soweit kein Widerruf erhoben wird.
  3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie­der anwesend sind. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Rittmeister oder dessen Stellvertreter.
  4. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der Tübinger Reitgesellschaft ange­hö­ren.
  5. Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen weitere beratende Mitglieder hinzuziehen.

§ 13 Aufgaben des Ausschusses

  1. Der Ausschuss beschließt über Angelegenheiten, soweit nach der Sat­zung nicht die Hauptversammlung zuständig ist, insbesondere über:
    1. Die Aufnahme von Mitgliedern
    2. Die Beförderung zu Unteroffizieren
    3. Den Entzug des Dienstgrads bei Unteroffizieren
    4. Den Ausschluss eines Mitglieds aus der Stadtgarde, ausschließlich der Offiziere
    5. Die Ehrenmitgliedschaft
    6. Die Teilnahme an Veranstaltungen.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Rittmeister und dem Oberleutnant als seinem Stellvertreter zusammen.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

  1. Er leitet die Sitzungen der Hauptversammlung und des Ausschusses und führt die Stadtgarde nach den Beschlüssen der Organe.
  2. Er vertritt die Stadtgarde.
  3. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Für das Innenverhältnis wird bestimmt:
    Der Oberleutnant (Stv) ist nur im Falle der Verhinderung des Rittmeis­ters vertretungsberechtigt, das Gleiche gilt für die Geschäftsführungs­befugnis.

§ 16 Gliederung der Stadtgarde

  1. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen besteht aus:
    • Dem aktiven Korps und
    • den passiven Mitgliedern
  1. Das aktive Korps wird gebildet von:
    • Dem Reiterkorps
    • Dem Trompeterkorps
    • Dem Fanfarenkorps
  2. Das aktive Korps setzt sich zusammen aus:
    • Dem Rittmeister
    • 2 weiteren Offizieren (Oberlt. & Lt.)
    • 1 Wachtmeister
    • 1 Stabstrompeter
    • Vizewachtmeistern
    • Unteroffizieren
    • Reitern
    • Trompetern
    • Junggardisten

§ 17 Uniformen

  1. Die Uniformen des Korps bestehen aus:
    1. Der Paradeuniform mit:
      • Tschako mit Kokarde und Kamelhaarbusch (Reiter tra­gen einen weißen, Trompeter einen roten Busch)
      • Dunkelblauen Waffenrock (Ulanka) mit weißem Pass­epoil und silbernen Knöpfen (Trompeter tragen Schwalbennester)
      • Dunkelblaue Hose mit weißen Streifen, Panzerepau­let­ten aus Neusilber
      • Weiße Fangschnur
      • Leibbinde
      • Bandolier mit Kartusche
      • Paar weiße Handschuhe
      • Reitersäbel mit Faustriemen und Unterschnallkoppel
      • Trompeter tragen eine Trompete mit Banderole und eine Fanfare mit Fanfarentuch
    2. Zur Pferdeausrüstung gehören neben dem Sattelzeug und dem Kopfgeschirr
      • Sattelüberdecke und
      • Schabracke jeweils mit weißen Streifen
    3. Offiziere tragen an Kragen und Aufschlägen silberne Spiegel so­wie silberne Fangschnüre, Schulterstücke mit silberdurch­wirk­ten Raupenbehängen, silberdurchwirkten Leibbinden und Por­tepee am Degen.
    4. Zur zweiten Garnitur gehören:
      • Mütze, Reitstiefel mit Sporen, Reithose und Reitrock
  1. Im Winterhalbjahr wird zu beiden Uniformen der Mantel getragen.
  2. Die Uniformierung des Fanfarenkorps ist in der Jugendordnung festge­legt.
  3. Uniformen und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum der Stadt­garde und unverkäuflich. Dieselben werden beim Eintritt eines aktiven Mit­glieds von der Kammer ausgegeben und in die Mitgliederkartei ein­ge­tragen. Eine finanzielle Beteiligung bei der Uniformbeschaffung kann festgelegt werden.
  4. Jeder Aktive ist für die Unterhaltung und Pflege der Uniform sowie der Ausrüstungsgegenstände voll verantwortlich und haftbar. Es ist strengs­tens untersagt, die Uniform außer an den vom Korps angesetz­ten Dienst zu tragen. Die Nichtbeachtung zieht den sofortigen Aus­schluss aus dem Korps nach sich.
  5. Beim Ausscheiden eines Aktiven oder beim Übertritt zu den passiven Mitgliedern ist die Uniform in einwandfreiem Zustand an die Kammer gegen entsprechende Empfangsbescheinigung zurückzugeben.

§ 18 Beitrag

  1. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Stadtgarde von den Mit­gliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversamm­lung beschlossen wird.

§ 19 Auflösung der Stadtgarde

  1. Die Stadtgarde zu Pferd Tübingen 1514 kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet
  2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Abteilung, Telefonnummer, eMail-Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Als Mitglied des Landesverbandes hist. Bürgerwehren Württemberg-Hohenzollern ist der Verein (z.B. für die Beantragung von Ehrungen) verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Adresse; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.      
  4. Pressearbeit
    Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Solche Informationen können überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.
    Das betroffene Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landesverband von dem Widerspruch des Mitglieds.
  5. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  7. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nicht erforderlich.
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